Borkenkäfer

Was ist bei einem Befall von Borkenkäfern für Sie tun?

Nach dem Österreichischen Forstgesetz 195 BGBl. Nr. 440/1975 in der gültigen Fassung besteht für Waldeigentümer und seine Forst- und Forstschutzorgane die Verpflichtung, Wahrnehmungen über eine gefahrdrohende Vermehrung von Borkenkäfern umgehend der Behörde zu melden.

Der Waldbesitzer ist weiters verpflichtet, geeignete bekämpfungstechnische Maßnahmen zu treffen, um eine gefahrdrohende Ausbreitung von Forstschädlingen zu verhindern (§ 43 – 45 Forstgesetz).

Wichtige  Details über bekämpfungstechnische Behandlungen von befallenem Holz, sowie über das Verbot der Lagerung von befallenem Holz, wenn eine gefahrdrohende Vermehrung oder Verbreitung nicht ausgeschlossen werden kann, sind in der neuen Forstschutzverordnung (BGBl. II Nr. 19/2003 in der gültigen Fassung) angeführt.

Beachten Sie beim Verbrennen von Ästen und Schlagabraum im Wald bzw. in Waldnähe die nötigen Vorsichtsmaßnahmen, die bestehende Gesetzeslage (Forstgesetz § 40-42) und möglicherweise ergangene Verordnungen bezüglich Waldbrandgefahr (Verbot des Verbrennes).

Links

Forstgesetz

Forstschutzverordnung