Lärmschutz

Informationen zur Lärmschutzverordnung der Marktgemeinde Moosburg:

Auszug aus der Verordnung des Gemeinderates der Marktgemeinde Moosburg, mit welcher Bestimmungen zum Schutz gegen Lärm erlassen werden (Lärmschutzverordnung).

Störender Lärm ist in der Zeit vom 1. Mai bis 30. September jedes Jahres durch

  • das Starten von Krafträdern und Motorfahrrädern (Mopeds), soferne dieses nicht die Zu- oder Abfahrt betrifft, auf Straßen, die nicht dem öffentlichen Verkehr dienen und sonstigen Privatgrundstücken sowie durch das Laufenlassen von Verbrennungsmotoren aller Art auf diesen Grundflächen, sofern diese Straßen- und Grundflächen im Wohn- oder Kurgebiet oder in unmittelbarer Nähe von bewohnten Objekten liegen, in der Zeit von 22:00 bis 06:00 Uhr;
  • den Betrieb von Maschinen und Geräten, wie Ketten- und Kreissägen etc., die nicht vom Baulärmgesetz, LGBl. Nr. 26/1973, erfasst sind und die im Freien einen 50 dBA übersteigenden Lärm erzeugen, im Wohn- oder Kurgebiet oder in unmittelbarer Nähe von bewohnten Objekten, an Sonn- und Feiertagen immer und an Werktagen in der Zeit von 12:00 bis 15:00 Uhr und von 20:00 bis 8:00 Uhr;
  • die Benützung von Rasenmähern mit Verbrennungsmotorenim Wohn- oder Kurgebiet oder in unmittelbarer Nähe von bewohnten Objekten an Sonn- und Feiertagen immer und an Werktagen in der Zeit von 12:00 bis 15:00 Uhr und von 20:00 bis 9:00 Uhr

verboten!