Pauschalierte Orts- und Nächtigungstaxe

Sie sind Besitzer einer Ferienwohnung oder sind Mieter eines Wohnwagens auf einem Campingplatz im Gemeindegebiet Moosburg?

Dann informieren wir Sie gerne über die pauschalierte Ortstaxe und über die pauschalierte Nächtigungstaxe:

  • Die pauschalierte Ortstaxe ist eine Gemeindeabgabe.
  • Die pauschalierte Nächtigungstaxe ist eine Landesabgabe. Das heißt, dass alle Erträge aus der pauschalierten Nächtigungstaxe dem Land Kärnten zufließen.

Zur Entrichtung der pauschalierten Abgaben sind alle Eigentümer von Ferienwohnungen und Mieter von Stellflächen dauernd abgestellter Wohnwägen verpflichtet, unabhängig davon, ob der Eigentümer im Gemeindegebiet zusätzlich einen ordentlichen Wohnsitz hat.

Ferienwohnung

Eine Ferienwohnung ist eine Wohnung oder eine sonstige Unterkunft in Gebäuden oder baulichen Anlagen, die nicht der Deckung eines Wohnbedarfs im Mittelpunkt der Lebensbeziehungen, sondern überwiegend während der Freizeit, des Wochenendes, des Urlaubes, der Ferien, saisonal oder auch nur zeitweise als Wohnstätte (Zweitwohnsitz) dient.

Wohnwagen

Dauernd auf Stellflächen abgestellte Wohnwägen sind Wohnwägen, Wohnmobile, Campingbusse, Mobilheime und dergleichen, die länger als sechs Wochen durchgehend auf bewilligungspflichtigen Anlagen nach dem Kärntner Campingplatzgesetz abgestellt werden.

Die Einhebung erfolgt nach gesetzlichen Vorschriften gemäß dem Kärntner Orts- und Nächtigungstaxengesetz.

Abgabe und Entrichtung

Die pauschalierte Ortstaxe und die pauschalierte Nächtigungstaxe ergeben sich aus der Vervielfachung der im Gemeindegebiet zu entrichtenden Abgabe (Ortstaxe: EUR 2,00 und Nächtigungstaxe: EUR 0,70) und einer durchschnittlichen Nächtigungszahl, gestaffelt nach den m² der Wohnnutzfläche.

Kosten und Gebühren in EUR

Pauschalierte Ortstaxe

pro Jahr
Wohnwagen-Stellplatz80,00
Ferienwohnung/Zweitwohnsitz bis 60 m²200,00
Ferienwohnung/Zweitwohnsitz 60 m² bis 100 m²300,00
Ferienwohnung/Zweitwohnsitz über 100 m²400,00

Pauschalierte Nächtigungstaxe

pro Jahr
Wohnwagen-Stellplatz28,00
Ferienwohnung/Zweitwohnsitz bis 60 m²70,00
Ferienwohnung/Zweitwohnsitz 60 m² bis 100 m²105,00
Ferienwohnung/Zweitwohnsitz über 100 m²140,00

Achtung: Wenn die Abgabepflicht für die pauschalierte Orts- und Nächtigungstaxe gilt – besteht auch die Abgabepflicht für die Zweitwohnsitzabgabe. Weitere Informationen dazu finden Sie unter „Was kostet wie viel – Zweitwohnsitzabgabe

Die Pauschalierte Orts- und Nächtigungstaxe sowie die Zweitwohnsitzabgabe werden durch Ihre Abgabe der Erklärung ermittelt. Sie können das Formular direkt auf unserer Homepage downloaden. Die pauschalierten Abgaben sind bis 15. Dezember in Form einer jährlichen Pauschale an die Gemeinde zu entrichten.

Zuständigkeit und Kontakt

Mag. Azur Kadric

Buchhaltung