Rodung von Wald – Antrag

Bewilligung oder Anmeldung von Rodungen

Die Verwendung von Waldboden zu anderen Zwecken als der Waldkultur (Rodung), ist verboten.

Unbeschadet dieser Bestimmung kann die Behörde eine Bewilligung zur Rodung erteilen, wenn ein besonderes, öffentliches Interesse an der Erhaltung dieser Fläche als Wald nicht entgegensteht oder ein öffentliches Interesse an einer anderen Verwendung der zur Rodung beantragten Fläche, das öffentliche Interesse an der Erhaltung dieser Fläche als Wald überwiegt.

Einer Rodungsbewilligung bedarf es nicht, wenn

  • die Rodungsfläche ein Ausmaß von 1.000 m² nicht übersteigt,
  • der Antragsberechtigte das Rodungsverfahren bei der Behörde anmeldet und
  • dies nicht innerhalb von 6 Wochen untersagt.

Rodungsbewilligungen sind ausnahmslos bei der Bezirksverwaltungsbehörde auf Antrag des Grundstückseigentümers anzusuchen.

Dem Antrag auf Bewilligung einer Ausnahme ist ein Plan laut Liegenschaftsteilungsgesetzes, der gemäß § 39 Abs. 2 Vermessungsgesetz beim Vermessungsamt eingebracht wurde, unter Angaben der Geschäftsnummer des Vermessungsamtes in ausgedruckter Form beizulegen.

Der Planverfasser hat auf dem Papierausdruck des Planes zu bestätigen, dass der Papierausdruck mit dem beim Vermessungsamt eingebrachten Plan übereinstimmt.