Schulsprengel

Der Schulsprengel ist das rechtlich umschriebene Einzugsgebiet einer Schule. Für jede öffentliche Pflichtschule besteht ein Schulsprengel. Die Sprengeleinteilung dient einer ordnungsgemäßen und möglichst gleichmäßigen Zuweisung der schulpflichtigen Kinder an die einzelnen öffentlichen Pflichtschulen der betreffenden Schulart nach dem Territorialprinzip.

Pflichtsprengel und Berechtigungssprengel
  • Pflichtsprengel ist jenes Gebiet, in dem die dort wohnenden, schulpflichtigen Kinder, wenn sie ihrer Schulpflicht nicht anderweitig nachkommen, verpflichtet sind, die sie betreffende Schule zu besuchen (nur bei Volksschulen, Polytechnischen Schulen, Berufsschulen).
  • Berechtigungssprengel ist jenes Gebiet, in dem die dort wohnenden, schulpflichtigen Kinder, sowie sie zum Besuch der betreffenden Schule in Betracht kommen, berechtigt sind, diese Schule zu besuchen (nur bei Sonderschulen, Hauptschulen).

Für Hauptschulen und Hauptschulklassen mit besonderer Berücksichtigung der musischen oder sportlichen Ausbildung dürfen – unbeschadet bestehender Schulpflichtsprengel – eigene Berechtigungssprengel gebildet werden.

Festlegung der Schulsprengel

Die Pflichtsprengel der Volksschulen und Polytechnischen Schulen, so wie zumindest die Berechtigungssprengel der Hauptschulen und der einzelnen Arten der Sonderschulen, haben lückenlos aneinander zu grenzen.

  • Die Pflichtsprengel sind so zu bilden, dass der Schulweg den Kindern zumutbar ist.
  • Die Schulsprengel sind durch Verordnung der Landesregierung festzulegen.
Sprengelangehörigkeit

Sprengelangehörig sind jene schulpflichtigen Kinder, die im Schulsprengel, wenn auch nur zum Zwecke des Schulbesuches, wohnen.

Deckungsgleiche Schulsprengel

Befinden sich im Gebiet einer Gemeinde mehrere Schulen gleicher Art, bei denen auch der Schulerhalter ident ist, dürfen die Schulsprengel dieser Schulen deckungsgleich gebildet werden, wenn dies zur Gewährleistung einer möglichst gleichmäßigen Organisationsform dieser Schulen und zur Erreichung gleichmäßiger Klassenschülerzahlen erforderlich ist.

Aufteilung der deckungsgleichen Schulsprengel erfolgt durch den gesetzlichen Schulerhalter. Die Aufteilung auf die einzelnen Schulen hat unter Bedachtnahme folgender Punkte zu erfolgen:

  1. Schulweg der Kinder.
  2. Schulbesuch von Geschwistern.
  3. Gewährleistung einer möglichst gleichmäßigen Organisationsform.
  4. Erreichung gleichmäßiger Klassenschülerzahlen.

Links

Schulsprengel Mittelschule Moosburg

Schulsprengel Volksschule Moosburg

Landesschulrat Kärnten

Allgemeine Anmeldeinformationen zur VS Moosburg und VS Tigring

Zuständigkeit und Kontakt

Sylvana Wobak

Moosburg-Service, Standesamt
+43-4272-83400-20
+43-4272-83400-33