Tierseuchen – Information

Eine Tierseuche ist eine durch Krankheitserreger hervorgerufene, übertragbare und sich meist schnell verbreitende Erkrankung von Tieren.

Hochinfektiöse Erkrankungen bei Kleintieren wie die „Katzenseuche“ zählen nicht zu den Tierseuchen. Da sie keine ernsthafte Bedrohung für den Menschen (weder direkt noch indirekt) und die Katzenpopulation darstellen, sind sie rechtlich nicht reguliert.

Die Vermeidung und Bekämpfung von Tierseuchen durch die Bezirksverwaltungsbehörde Abteilung Veterinär, besteht z. B. aus

  • vorbeugenden Untersuchungen und Probeziehungen
  • Evidenzhaltung der Tierbestände,
  • Ausstellung von Zeugnissen über die Seuchenfreiheit von Tieren und tierischen Produkten,
  • Überwachung von Exporten und Importen,
  • Beauftragung und Koordinierung von Tierärzten,
  • Überwachung des Tierverkehrs und
  • Bestellung und Überwachung von Sachverständigen

Jeder Halter oder Betreuer von Tieren ist zur Anzeige eines Seuchenverdachts beim Bürgermeister oder der Polizei verpflichtet, die diesen an die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde weitermelden. Tierärzte melden einen entsprechenden Verdacht direkt an Letztere.

Der Bürgermeister hat über den gesamten Tierbestand, bei dem sich der Verdachtsfall ereignet hat, eine vorläufige Sperre zu verhängen. Größere Tierhaltungen, der Tierhandel, Sammelmolkereien sowie der Transport von Wiederkäuern, Einhufern und Schweinen unterliegen der direkten Kontrolle der Bezirksverwaltungsbehörden.

Kosten für Verluste und angewiesenen Tötungen sowie Schäden an Inventar infolge von Desinfektionsmaßnahmen werden nach §§ 48–60 erstattet. Eine Ausnahme stellen Tötungen infolge Räude bei Einhufern und bei Fischseuchen dar sowie Tiere, die bereits zur Schlachtung abgeliefert sind.

Verstöße gegen das TSG können mit einer Freiheitsstrafe von bis zu sechs Wochen oder Geldstrafen bis zu 4.360 Euro bestraft werden (§§ 63, 64 TSG). Bei Verstößen, die die Gefahr einer Seuchenverbreitung zur Folge haben (beispielsweise die Nichteinhaltung von Sperrmaßnahmen), kommt zusätzlich noch eine Ahndung nach dem Strafgesetzbuch in Betracht.

Anzeigepflichtige Seuchen sind im § 16 TSG (21 Erkrankungen) sowie in weiteren Einzelgesetzen und -verordnungen geregelt. Darüber hinaus unterliegen eine Reihe von Tierseuchen auf der Grundlage von Einzelverordnungen und Kundmachungen durch regelmäßige Untersuchungen einer Untersuchungspflicht oder Überwachung durch stichprobenartige Kontrollen in Beständen, mit dem Ziel, anerkannt seuchenfreie Bestände aufzubauen.