Bauvollendungsmeldung
Meldepflicht nach vollendetem Bau
Die Vollendung von Vorhaben nach § 6 lit. a, b, d und e der Kärntner Bauordnung K-BO 1996 ist der Behörde binnen einer Woche vom Bauwerber schriftlich zu melden.
Der Bauvollendungsmeldung sind die jeweiligen Unternehmerbestätigungen beizulegen.
Bauvollendungsmeldung - Kosten und Gebühren in EUR
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