Baumitteilung (Bewilligungsfreie Bauvorhaben)

Für die folgenden Bauvorhaben ist keine Baubewilligung, sondern nur eine Mitteilung an die Baubehörde erforderlich. Hierbei handelt es sich jedoch lediglich um Beispiele, die eine Orientierungshilfe darstellen:

1.

Gebäuden bis zu 25 m2 Grundfläche und 3,50 m Höhe;

2.

zentralen Feuerungsanlagen mit einer Nennwärmeleistung bis zu 50 kW;

3.

Einfriedungen in Leichtbauweise bis zu 2 m Höhe, auch wenn diese gemeinsam mit einer Sockelmauer gemäß Z 4 ausgeführt werden; gemeinsam mit einer Stützmauer im Sinne der
Z 5 bis zu 2,50 m Gesamthöhe;

4.

Sockelmauerwerken bis zu 0,50 m Höhe;

5.

Stützmauern bis zu 1 m Höhe;

6.

Wasserbecken bis zu 80 m3 Rauminhalt, wenn sich diese nicht innerhalb von Gebäuden befinden, sowie dazugehörige Abdeckungen für das Schwimmbecken bis zu einer Gesamthöhe von 2,5 m;

7.

Senk- und Sammelgruben bis zu 40 m3 Rauminhalt;

8.

baulichen Anlagen für den vorübergehenden Bedarf von höchstens vier Wochen im Rahmen von Märkten, Kirchtagen, Ausstellungen, Messen und ähnlichen Veranstaltungen (zB Festzelte, Tribünen, Tanzböden, Kioske, Stände, Buden);

9.

Werbe- und Ankündigungsanlagen bis zu 16 m2 Gesamtfläche;

10.

Gasanlagen, die einer Bewilligung nach dem Kärntner Gasgesetz – K-GG bedürfen;

11.

Folientunneln im Rahmen der Land- und Forstwirtschaft oder des Gartenbaues bis zu 50 m Länge, 5 m Breite und 3,50 m Höhe;

12.

für die Dauer der Bauausführung erforderlichen Baustelleneinrichtungen;

13.

Sonnenkollektoren und Photovoltaikanlagen, die auf der Dachfläche angebracht werden oder in die Fassade integriert oder unmittelbar parallel dazu ausgeführt werden;

14.

Sonnenkollektoren und Photovoltaikanlagen bis zu 100 m2 Fläche, wenn diese als Zubau zu einem Gebäude ausgeführt werden;

15.

baulichen Anlagen, die der Gartengestaltung dienen, wie etwa Pergolen, in Leichtbauweise, bis zu 40 m2 Grundfläche und 3,50 m Höhe;

16.

Terrassen bis zu 40 m2 Grundfläche sowie Terrassenüberdachungen bis zu 40 m2 Grundfläche und 3,50 m Höhe, auch wenn diese als Zubau zu einem Gebäude ausgeführt werden;

17.

einem überdachten Stellplatz pro Wohngebäude bis zu 40 m2 Grundfläche und 3,50 m Höhe, auch wenn dieser als Zubau zu einem Gebäude ausgeführt wird;

18.

Verkehrsflächen bis zu 150 m2;

19.

Notstromanlagen;

20.

Raum- und Kombiheizgeräte mit Wärmepumpe im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 813/2013, wenn diese keine unzumutbaren oder das ortsübliche Ausmaß übersteigenden Immissionen verursachen.

b)

die Änderung von Gebäuden, soweit

1.

sie sich nur auf das Innere bezieht und keine tragenden Bauteile, ausgenommen statisch unbedenkliche Leitungsdurchbrüche bis zu einem lichten Durchmesser von 0,30 m, betrifft, wenn keine Erhöhung der Wohnnutzfläche erfolgt;

2.

es sich um den Einbau von Treppenschrägaufzügen in nicht allgemein zugänglichen Bereichen von Gebäuden handelt;

3.

es sich um einen statisch unbedenklichen Durchbruch einer Außenwand bis zu 2,5 m2 oder die Erweiterung eines bestehenden Durchbruches einer Außenwand bis zu einer Gesamtfläche von 2,5 m2 handelt;

4.

es sich um den Austausch oder die Erneuerung von Fenstern handelt, wenn deren Größe und äußere Gestaltung nur unwesentlich geändert werden;

5.

es sich um die Anbringung einer Außendämmung handelt, wenn die äußere Gestaltung nur unwesentlich geändert wird;

6.

es sich um die Erneuerung eines Daches inklusive Errichtung eines Unterdaches handelt, wenn die äußere Gestaltung nur unwesentlich geändert wird und keine tragenden Bauteile betrifft.

c)

der Abbruch von Gebäuden mit einer Kubatur bis zu 1000 m3, die nicht an eine bauliche Anlage eines anderen Grundstückes angebaut sind;

Sollten Sie unsicher sein, ob Sie für Ihr geplantes Vorhaben eine Baubewilligung benötigen oder nicht, setzen Sie sich mit dem Bauamt der Marktgemeinde Moosburg in Verbindung.

Zuständigkeit und Kontakt

Gabriel Pirker BA MA

Bauamt, Bauamtsleiter
+43-4272-83400-80
+43-4272-83400-33