1. | Gebäuden bis zu 25 m2 Grundfläche und 3,50 m Höhe; |
2. | zentralen Feuerungsanlagen mit einer Nennwärmeleistung bis zu 50 kW; |
3. | Einfriedungen in Leichtbauweise bis zu 2 m Höhe, auch wenn diese gemeinsam mit einer Sockelmauer gemäß Z 4 ausgeführt werden; gemeinsam mit einer Stützmauer im Sinne der Z 5 bis zu 2,50 m Gesamthöhe; |
4. | Sockelmauerwerken bis zu 0,50 m Höhe; |
5. | Stützmauern bis zu 1 m Höhe; |
6. | Wasserbecken bis zu 80 m3 Rauminhalt, wenn sich diese nicht innerhalb von Gebäuden befinden, sowie dazugehörige Abdeckungen für das Schwimmbecken bis zu einer Gesamthöhe von 2,5 m; |
7. | Senk- und Sammelgruben bis zu 40 m3 Rauminhalt; |
8. | baulichen Anlagen für den vorübergehenden Bedarf von höchstens vier Wochen im Rahmen von Märkten, Kirchtagen, Ausstellungen, Messen und ähnlichen Veranstaltungen (zB Festzelte, Tribünen, Tanzböden, Kioske, Stände, Buden); |
9. | Werbe- und Ankündigungsanlagen bis zu 16 m2 Gesamtfläche; |
10. | Gasanlagen, die einer Bewilligung nach dem Kärntner Gasgesetz – K-GG bedürfen; |
11. | Folientunneln im Rahmen der Land- und Forstwirtschaft oder des Gartenbaues bis zu 50 m Länge, 5 m Breite und 3,50 m Höhe; |
12. | für die Dauer der Bauausführung erforderlichen Baustelleneinrichtungen; |
13. | Sonnenkollektoren und Photovoltaikanlagen, die auf der Dachfläche angebracht werden oder in die Fassade integriert oder unmittelbar parallel dazu ausgeführt werden; |
14. | Sonnenkollektoren und Photovoltaikanlagen bis zu 100 m2 Fläche, wenn diese als Zubau zu einem Gebäude ausgeführt werden; |
15. | baulichen Anlagen, die der Gartengestaltung dienen, wie etwa Pergolen, in Leichtbauweise, bis zu 40 m2 Grundfläche und 3,50 m Höhe; |
16. | Terrassen bis zu 40 m2 Grundfläche sowie Terrassenüberdachungen bis zu 40 m2 Grundfläche und 3,50 m Höhe, auch wenn diese als Zubau zu einem Gebäude ausgeführt werden; |
17. | einem überdachten Stellplatz pro Wohngebäude bis zu 40 m2 Grundfläche und 3,50 m Höhe, auch wenn dieser als Zubau zu einem Gebäude ausgeführt wird; |
18. | Verkehrsflächen bis zu 150 m2; |
19. | Notstromanlagen; |
20. | Raum- und Kombiheizgeräte mit Wärmepumpe im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 813/2013, wenn diese keine unzumutbaren oder das ortsübliche Ausmaß übersteigenden Immissionen verursachen. |
b) | die Änderung von Gebäuden, soweit |
1. | sie sich nur auf das Innere bezieht und keine tragenden Bauteile, ausgenommen statisch unbedenkliche Leitungsdurchbrüche bis zu einem lichten Durchmesser von 0,30 m, betrifft, wenn keine Erhöhung der Wohnnutzfläche erfolgt; |
2. | es sich um den Einbau von Treppenschrägaufzügen in nicht allgemein zugänglichen Bereichen von Gebäuden handelt; |
3. | es sich um einen statisch unbedenklichen Durchbruch einer Außenwand bis zu 2,5 m2 oder die Erweiterung eines bestehenden Durchbruches einer Außenwand bis zu einer Gesamtfläche von 2,5 m2 handelt; |
4. | es sich um den Austausch oder die Erneuerung von Fenstern handelt, wenn deren Größe und äußere Gestaltung nur unwesentlich geändert werden; |
5. | es sich um die Anbringung einer Außendämmung handelt, wenn die äußere Gestaltung nur unwesentlich geändert wird; |
6. | es sich um die Erneuerung eines Daches inklusive Errichtung eines Unterdaches handelt, wenn die äußere Gestaltung nur unwesentlich geändert wird und keine tragenden Bauteile betrifft. |
c) | der Abbruch von Gebäuden mit einer Kubatur bis zu 1000 m3, die nicht an eine bauliche Anlage eines anderen Grundstückes angebaut sind; |
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