Ortsbildspflege

Das Ortsbild im Sinne des Gesetzes umfasst das Bild eines Ortes oder von Teilen davon, das vorwiegend durch Gebäude, sonstige bauliche Anlagen, Grünanlagen, Gewässer, Schloßberge und Ähnliches geprägt wird.

Die Gemeinden haben bei allen ihnen nach Landesgesetzen obliegenden Aufgaben, insbesondere bei Aufgaben nach diesem Gesetz und nach der Kärntner Bauordnung 1996 – K-BO 1996, für die Pflege des erhaltenswerten Ortsbildes zu sorgen, es unter Bedachtnahme auf die technische und ökonomische Entwicklung sowie auf die örtliche Bautradition zu bewahren und für die Schaffung eines erhaltenswerten Ortsbildes zu sorgen.

Anträge müssen gestellt werden zu:
  • Anbringen von Werbe- und Ankündeeinrichtungen
  • Anbringen von Plakaten
  • Aufstellung von Hinweistafeln