Pflichtschulen – Schulwechsel, Weiterverbleib
Umschulung bzw. Schulwechsel in eine nicht dem behördlichen Schulsprengel angehörige Pflichtschule (Volksschule, Hauptschule)
Sprengelangehörig sind jene Schulpflichtigen, die im Schulsprengel wohnen. Wird eine sprengelfremde Pflichtschule besucht, ist an die sprengelfremde Gemeinde ein Antrag um Einzelumschulung gemäß Pflichtschulorganisationsgesetz 1992 zu stellen.
Ausnahmen sind die Allgemeinen Höheren Schulen (AHS) des Bundes. Für die Schüler, die auf Grund einer Genehmigung eine außerhalb des eigenen Schulsprengels liegende allgemein bildende Pflichtschule besuchen, hat die Gemeinde, in der der Schüler den Hauptwohnsitz hat, dem gesetzlichen Schulerhalter Gastschulbeiträge zu leisten.
Voraussetzung
Der Schulerhalter der sprengelmäßig zuständigen Schule stimmt dem sprengelfremden Schulbesuch zu.
Ausnahme
Eine Zustimmung ist nicht erforderlich, wenn Kinder mit sonderpäda-
gogischem Förderbedarf eine außerhalb des eigenen Schulsprengels liegende allgemeine Schule deshalb besuchen, weil an der allgemeinen Schule des eigenen Schulsprengels eine entsprechende Förderung nicht in gleicher Weise erfolgen kann.
Für den Antragsteller entstehen keine Kosten.