Vergnügungssteuer/Lustbarkeitsabgabe

Die Vergnügungssteuern sind ausschließlich Gemeindeabgaben.

Der Vegnügungssteuer unterliegen Veranstaltungen und Filmvorführungen, für die das Kärntner Veranstaltungsgesetz 2010 in seiner jeweiligen Fassung gilt.

Die Anmeldung dieser Veranstaltungen, die der Vergnügungssteuer unterliegen, sind bis spätestens eine Woche vor der beabsichtigten Veranstaltung beim Bürgermeister anzumelden.

Die Ausschreibung und die Verwaltung der Vergnügungssteuer fallen in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde, diese kann mittels Verordnung über die Ausschreibung der Vergnügungssteuer festlegen, welche Veranstaltungen davon befreit sind.

Zuständigkeit und Kontakt

Gabriele Theuermann

Buchhaltung
+43-4272-83400-26
+43-4272-83400-33